LSG Bayern - Beschluss vom 16.06.2016
L 11 AS 348/16 B ER
Normen:
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 75; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 06.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 435/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bzw. auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenLeistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche

LSG Bayern, Beschluss vom 16.06.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 348/16 B ER

DRsp Nr. 2016/11835

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bzw. auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist der Prüfung des Anordnungsanspruches die Rechtsprechung des BSG vom 03.12.2015, 20.01.2016 und 17.03.2016 trotz aller Kritik zugrunde zu legen.

1. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Ast. sein Begehren stützt - voraus. 2. Nach der trotz aller Kritik mittlerweile als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 03.12.2012 - B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 59/13 R - sowie vom 16.12.2015 - B 14 AS 13/14 R -, bestätigt durch Urteil vom 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R - und zuletzt Terminsbericht 10/16 vom 17.03.2016 zu B 4 AS 32/15 R) ist aus rechtlicher Sicht ein Anordnungsanspruch eines EU-Ausländers gerichtet auf existenzsichernden Leistungen gestützt auf § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII gegeben - auf die der Gesetzgeber auch bereits zu reagieren gedenkt -, wobei das BSG in den genannten Urteilen die Möglichkeit offen lässt, im Einzelfall von einer Ermessensreduzierung auf Null abzusehen.

Tenor

I. II. III.