LSG Bayern - Urteil vom 03.08.2015
L 13 R 1115/13
Normen:
SGB IV § 30 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1 bis S. 3; SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 8 Abs. 2; SGB VI § 10 Abs. 1; SGB VI § 11 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 11 Abs. 2 Nr. 3; SGB VI § 12 Abs. 1 Nr. 4a; SGB VI § 12 Abs. 2; SGB VI § 51 Abs. 1; SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB VI § 9 Abs. 2; SGB VI §§ 10 ff.; SGB X §§ 102 ff.;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 12.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 1048/11

Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation; Kein Leistungsausschluss aufgrund eines fehlenden Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung aus versicherungsrechtlichen Gründen hier für einen aus dem rentenversicherten Erwerbsleben ausgeschiedenen Selbstständigen

LSG Bayern, Urteil vom 03.08.2015 - Aktenzeichen L 13 R 1115/13

DRsp Nr. 2015/20266

Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation; Kein Leistungsausschluss aufgrund eines fehlenden Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung aus versicherungsrechtlichen Gründen hier für einen aus dem rentenversicherten Erwerbsleben ausgeschiedenen Selbstständigen

1. Nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX besteht ein spezialgesetzlicher Anspruch auf Erstattung der Kosten, der den allgemeinen Erstattungsansprüchen gemäß §§ 102 ff. SGB X als lex specialis vorgeht, und zwar im Hinblick auf diejenigen Kosten, die der zweitangegangene Rehabilitationsträger für eine in die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers fallende Maßnahme aufgewendet hat. 2. Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter Erwerbsfähigkeit im rehabilitationsrechtlichen Sinne die Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. 3. Hierbei ist auf die gesamte berufliche Qualifikation abzustellen, also auf das Berufsbild in voller Breite und nicht lediglich auf die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit in der Ausgestaltung des konkreten Arbeitsplatzes; dabei sind auch berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre mit einzubeziehen, wenn sie nicht allzu lange zurückliegen.