LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.06.2016
L 9 R 1355/14
Normen:
SGB VI § 12 Abs. 2; SGB VI § 9;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 300/12

Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Form einer Klimaheilbehandlung am Toten Meer; Voraussetzungen für ein Abweichen von der Frist des § 12 Abs. 2 SGB VI

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016 - Aktenzeichen L 9 R 1355/14

DRsp Nr. 2016/12702

Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Form einer Klimaheilbehandlung am Toten Meer; Voraussetzungen für ein Abweichen von der Frist des § 12 Abs. 2 SGB VI

Ein Abweichen von der Frist des § 12 Abs. 2 SGB VI, wonach Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht vor Ablauf von 4 Jahren seit Durchführung der letzten Maßnahme bewilligt werden, setzt eine "dringende" Erforderlichkeit voraus, die über eine "erhebliche" Gefährdung der Erwerbsfähigkeit hinausgeht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers des Klageverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 12 Abs. 2; SGB VI § 9;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Form einer Klimaheilbehandlung am Toten Meer.

Der 1959 geborene Kläger machte sich nach seinem Studium der Sozialarbeit als Sozialarbeiter selbstständig. Seit dem 07.03.2016 übt er eine Teilzeitbeschäftigung beim Internationalen Bund mit einem Umfang von 22 Stunden wöchentlich aus. Laut Aktenvorblatt vom 04.05.2011 der Verwaltungsakte der Beklagten hat der Kläger die Wartezeit von fünfzehn Jahren erfüllt.