LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.10.2012
L 12 AS 2309/11
Normen:
SGB I § 35 Abs. 1 S. 1; SGB II a.F. § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a; SGB II § 44b Abs. 1 S. 2 Hs. 1; SGB II § 52 Abs. 2; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB X § 67 Abs. 9; SGB X § 67b Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 1494/11

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XKein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der BG-Nummer und der Benennung des Absenders Bundesagentur für Arbeit in den Überweisungen der bewilligten LeistungenKeine unbefugte Übermittlung von Sozialdaten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 2309/11

DRsp Nr. 2020/14581

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB X Kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der BG-Nummer und der Benennung des Absenders "Bundesagentur für Arbeit" in den Überweisungen der bewilligten Leistungen Keine unbefugte Übermittlung von Sozialdaten

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.11.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

I.

Normenkette:

SGB I § 35 Abs. 1 S. 1; SGB II a.F. § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a; SGB II § 44b Abs. 1 S. 2 Hs. 1; SGB II § 52 Abs. 2; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB X § 67 Abs. 9; SGB X § 67b Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zahlung ursprünglich bewilligter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, insbesondere deren pünktliche Auszahlung, die Unterlassung der Angabe der Bedarfsgemeinschaftsnummer und des Absenders bzw. der Herkunftsbezeichnung bei der Überweisung bewilligter SGB II Leistungen.

Der Kläger ist selbstständiger Rechtanwalt, der seit September 2009 Arbeitslosengeld II bezieht. In den Jahren 2008 und 2009 hatte er ausweislich seiner Einkommenssteuerbescheide negative Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit. Die ALG II Leistung wurde ihm durchgehend ohne Anrechnung von Einkommen gewährt.