Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.11.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Zahlung ursprünglich bewilligter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, insbesondere deren pünktliche Auszahlung, die Unterlassung der Angabe der Bedarfsgemeinschaftsnummer und des Absenders bzw. der Herkunftsbezeichnung bei der Überweisung bewilligter SGB II Leistungen.
Der Kläger ist selbstständiger Rechtanwalt, der seit September 2009 Arbeitslosengeld II bezieht. In den Jahren 2008 und 2009 hatte er ausweislich seiner Einkommenssteuerbescheide negative Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit. Die ALG II Leistung wurde ihm durchgehend ohne Anrechnung von Einkommen gewährt.
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