LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.03.2011 L 2 SO 1196/10
Normen:
SGB X § 102; SGB XII § 106 Abs. 1; SGB XII § 98 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 1491/06
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII; Erstattung im Rahmen der vorläufigen Leistungserbringung; Anwendbarkeit der allgemeinen Erstattungsregelungen des SGB X
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen L 2 SO 1196/10
DRsp Nr. 2011/8410
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII; Erstattung im Rahmen der vorläufigen Leistungserbringung; Anwendbarkeit der allgemeinen Erstattungsregelungen des SGB X
Die vorläufige Leistungserbringung - Eingliederungshilfe bei Aufenthalt in einer Einrichtung - im Rahmen des Aufgabenübergangs durch § 12 WohlfVbdAuflG BW bei Streit über den örtlich zuständigen Stadt- oder Landkreis ist auch im Falle eines fehlenden gewöhnlichen Aufenthalts des Leistungsberechtigten über die Erstattungsregelungen der §§ 102 ff SGB X zu lösen. Diese werden nicht durch die speziellere Regelung des § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ausgeschlossen, weil dessen tatbestandlichen Voraussetzungen dann nicht vorliegen. Zu prüfen ist hier ausgehend vom Zeitpunkt der ersten Antragstellung, wer zu diesem Zeitpunkt gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 3 SGB XII zuständig gewesen wäre.
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