Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. März 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011 streitig.
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