LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.08.2016
L 3 AS 287/16
Normen:
SGB II § 12a; SGB II § 5 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 2521/15

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IIRechtswidrigkeit der Verpflichtung nach § 12a SGB II zur Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen L 3 AS 287/16

DRsp Nr. 2017/2368

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Rechtswidrigkeit der Verpflichtung nach § 12a SGB II zur Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte

Die Verpflichtung der Klägerin nach § 12a SGB II zur Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte, obgleich diese zum selben Zeitpunkt eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit geringeren Abschlägen in Anspruch hätte nehmen können, ist nicht erforderlich und damit rechtswidrig.

1. Die Aufforderung zur Rentenantragstellung muss hinreichend bestimmt sein. 2. Jede unverhältnismäßige Entscheidung führt zu einer Ermessensüberschreitung, mithin zu einem Ermessensfehler und damit zur Rechtswidrigkeit des betreffenden Bescheides. 3. Wird zur Beantragung einer Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 36 SGB VI ab 01.11.2015 aufgefordert, obgleich eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 37 SGB VI mit geringeren Abschlägen hätte beantragt werden können, ist eine solche Aufforderung rechtswidrig.

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 7. Januar 2016 und der Bescheid vom 31. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2015 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB II § 12a; SGB II § 5 Abs. 3;

Tatbestand