LSG Bayern - Beschluss vom 20.06.2016
L 16 AS 284/16 B ER
Normen:
FreizügG/EU § 2 Abs. 3 Nr. 2; SGB XII § 21; SGB XII § 23; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 695/16

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IILeistungsausschluss für Ausländer mit Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der ArbeitssucheArbeitnehmerstatus nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EUZusammenrechnen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit

LSG Bayern, Beschluss vom 20.06.2016 - Aktenzeichen L 16 AS 284/16 B ER

DRsp Nr. 2016/15637

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Leistungsausschluss für Ausländer mit Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche Arbeitnehmerstatus nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU Zusammenrechnen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit

Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU bleibt der Arbeitnehmerstatus bei unfreiwilliger, durch die Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbstständigen Tätigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit unberührt. Hierbei sind verschiedene Tätigkeiten, die aneinander anschließen, zusammenzurechnen. Dies gilt auch für das Zusammenrechnen von einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit. Die Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft unterliegt zeitlichen Grenzen. Sie wirkt längstens bis zu zwei Jahren nach Beendigung der Tätigkeit fort.

1. Nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts erfordert die Anwendbarkeit der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II zunächst die Prüfung des Bestehens eines anderen Aufenthaltsrechts, als das zur Arbeitssuche.