LSG Bayern - Beschluss vom 09.08.2016
L 16 AS 366/16 B ER
Normen:
SGB II § 11a Abs. 3 S. 2 Nr. 4; SGB II § 27; SGB II § 7 Abs. 5 i.d.F.v. 20.12.2011; SGB II § 51; SGB II § 57; SGB II § 58;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 29.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 171/16

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IIKein Leistungsausschluss für Auszubildende ab 1.8.2016Aufstockender Anspruch zu einer Ausbildungsvergütung und einer ggf. zu beanspruchenden Berufsausbildungsbeihilfe

LSG Bayern, Beschluss vom 09.08.2016 - Aktenzeichen L 16 AS 366/16 B ER

DRsp Nr. 2016/15632

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Kein Leistungsausschluss für Auszubildende ab 1.8.2016 Aufstockender Anspruch zu einer Ausbildungsvergütung und einer ggf. zu beanspruchenden Berufsausbildungsbeihilfe

1. Auszubildende, deren Ausbildung nach den §§ 51, 57 und 58 SGB II förderungsfähig ist, sind nach § 7 Abs. 5 SGB II in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung von über § 27 SGB II hinausgehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. 2. Sie sind in § 7 Abs. 5 SGB II in der ab dem 01.08.2016 geltenden Fassung nicht mehr genannt und können daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld II aufstockend zu ihrer Ausbildungsvergütung und einer ggf. zu beanspruchenden Berufsausbildungsbeihilfe, die gemäß § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen ist, erhalten. 3. Fiktive Einnahmen aufgrund etwaiger nicht realisierter Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

1. Es ist nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Anhängigkeit des Eilverfahrens herbeizuführen. 2. Das ist Aufgabe eines Hauptsacheverfahrens.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen Ziffern I und II des Beschlusses des Sozialgerichts Regensburg vom 29. April 2016 wird zurückgewiesen.

II.