Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IIBerücksichtigung eines Entschädigungsanspruchs aufgrund eines überlangen Gerichtsverfahrens als Einkommen mit sofortigem Anspruchsübergang auf den GrundsicherungsträgerAnforderungen an die Gleichzeitigkeit der Zeiträume der entschädigungspflichtigen Überlänge und der Leistungserbringung nach dem SGB IIWegfall der Aktivlegitimation des Entschädigungsklägers im sozialgerichtlichen Verfahren
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 21/15 EK AS
DRsp Nr. 2017/682
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IIBerücksichtigung eines Entschädigungsanspruchs aufgrund eines überlangen Gerichtsverfahrens als Einkommen mit sofortigem Anspruchsübergang auf den GrundsicherungsträgerAnforderungen an die Gleichzeitigkeit der Zeiträume der entschädigungspflichtigen Überlänge und der Leistungserbringung nach dem SGB IIWegfall der Aktivlegitimation des Entschädigungsklägers im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Eine Geldentschädigung gemäß § 198 Abs. 1GVG wegen der überlangen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens stellt Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1SGB II dar. Der Entschädigungsanspruch eines Beziehers von ALG II geht daher bei Gleichzeitigkeit der Zeiträume der entschädigungspflichtigen Überlänge und der Leistungserbringung nach dem SGB II gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der gewährten Leistungen auf den Leistungsträger über.2. Der Zeitpunkt der nach § 198 Abs. 3GVG erforderlichen Verzögerungsrüge ist auf die Gleichzeitigkeit der Zeiträume der entschädigungspflichtigen Überlänge und der Leistungserbringung nach dem SGB II ohne Einfluss.3. Der Anspruchsübergang führt zum Wegfall der Aktivlegitimation des Leistungsberechtigten für eine Entschädigungsklage.
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