LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 22.09.2016
L 15 SF 21/15 EK AS
Normen:
AlgIIV (2008) § 1 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 2 S. 1 und S. 3; GVG § 198 Abs. 3; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11a Abs. 2; SGB II § 11a Abs. 3; SGB II § 33 Abs. 1 S. 1; SGB II § 33 Abs. 3 S. 1; SGB II § 40 Abs. 4 S. 1; SGG § 73a; ZPO § 119;

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IIBerücksichtigung eines Entschädigungsanspruchs aufgrund eines überlangen Gerichtsverfahrens als Einkommen mit sofortigem Anspruchsübergang auf den GrundsicherungsträgerAnforderungen an die Gleichzeitigkeit der Zeiträume der entschädigungspflichtigen Überlänge und der Leistungserbringung nach dem SGB IIWegfall der Aktivlegitimation des Entschädigungsklägers im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 21/15 EK AS

DRsp Nr. 2017/682

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Berücksichtigung eines Entschädigungsanspruchs aufgrund eines überlangen Gerichtsverfahrens als Einkommen mit sofortigem Anspruchsübergang auf den Grundsicherungsträger Anforderungen an die Gleichzeitigkeit der Zeiträume der entschädigungspflichtigen Überlänge und der Leistungserbringung nach dem SGB II Wegfall der Aktivlegitimation des Entschädigungsklägers im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Eine Geldentschädigung gemäß § 198 Abs. 1 GVG wegen der überlangen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens stellt Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II dar. Der Entschädigungsanspruch eines Beziehers von ALG II geht daher bei Gleichzeitigkeit der Zeiträume der entschädigungspflichtigen Überlänge und der Leistungserbringung nach dem SGB II gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der gewährten Leistungen auf den Leistungsträger über. 2. Der Zeitpunkt der nach § 198 Abs. 3 GVG erforderlichen Verzögerungsrüge ist auf die Gleichzeitigkeit der Zeiträume der entschädigungspflichtigen Überlänge und der Leistungserbringung nach dem SGB II ohne Einfluss. 3. Der Anspruchsübergang führt zum Wegfall der Aktivlegitimation des Leistungsberechtigten für eine Entschädigungsklage.