Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 3. August 2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufige Leistungen nach dem SGB II.
Der im Jahr 1957 geborene Bf war seit 1994 als staatlich anerkannter Masseur und medizinischer Bademeister selbstständig tätig und beantragte nach Beendigung seiner selbstständigen Tätigkeit beim Bg am 21.05.2015 Leistungen nach dem SGB II, die der Bg mangels nachgewiesener Hilfebedürftigkeit mit Bescheid vom 21.08.2015 bestandskräftig versagte.
Am 10.02.2016 beantragte der Bf erneut Leistungen nach dem SGB II. Zur Klärung der Hilfebedürftigkeit forderte der Bg vom Bf die Vorlage zahlreicher Unterlagen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|