LSG Hamburg - Urteil vom 11.04.2019
L 4 AS 193/17
Normen:
SGB II § 37 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 2041/14

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IIAntragserfordernis gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 SGB II

LSG Hamburg, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen L 4 AS 193/17

DRsp Nr. 2019/8455

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Antragserfordernis gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 SGB II

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 37 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem zweiten Buch So-zialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. April 2012 bis 30. April 2013 zu erbringen hat.

Der im Jahr 1960 geborene Kläger hatte bis März 2012 Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter in W. bezogen. Ab Juni 2013 erhielt er Leistungen in H ...

Mit Schreiben vom 27. August 2013 monierte die Bevollmächtigte des Klägers, dass ihm nicht Leistungen bereits ab April 2012 bis Mai 2013 bewilligt worden seien. Der Kläger sei im April 2012 nach H. gezogen und habe damals beim beklagten Jobcenter einen Antrag gestellt, der jedoch nicht angenommen und bearbeitet worden sei.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2013 lehnte der Beklagte den Antrag ab: Ein Antrag sei nicht gestellt worden, eine Vorsprache des Klägers nicht vermerkt.

Auf den Widerspruch des Klägers hin bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für Mai 2013. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Bescheid vom 8. Mai 2014 zurückgewiesen. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der Kläger vor dem 27. Mai 2013 beim Beklagten vorgesprochen habe.