Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. Februar 2016 wird abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. Januar 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Januar 2016 wird festgestellt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab Februar 2016.
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