LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.07.2016
L 3 AS 2354/15
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 04.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 3574/11

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IIAngemessenheit der Kosten der Unterkunft in Stuttgart für die Jahre 2011/2012

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2016 - Aktenzeichen L 3 AS 2354/15

DRsp Nr. 2016/16990

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Angemessenheit der Kosten der Unterkunft in Stuttgart für die Jahre 2011/2012

Für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist in der Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/2012 der dem qualifizierten Mietspiegel der Stadt Stuttgart zu entnehmende Spannenoberwert in Bezug auf örtliche Vergleichsmieten für Wohnungen mit Baujahren vor 1975 mit einfacher Ausstattung und in durchschnittlicher Lage heranzuziehen ist (Fortführung der Rechtsprechung des 1. Senats, LSG B-W, Urteil vom 05.07.2010, L 1 AS 2852/09).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligen ist die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft streitig. Streitgegenständlich ist in diesem Verfahren die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.05.2011 und in einem weiteren unter dem Aktenzeichen L 3 AS 2355/15 anhängigen Verfahren die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2014.