Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligen ist die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft streitig. Streitgegenständlich ist in diesem Verfahren die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.05.2011 und in einem weiteren unter dem Aktenzeichen L 3 AS 2355/15 anhängigen Verfahren die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2014.
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