Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, Zulässigkeit der vorläufigen Leistungseinstellung
SG Reutlingen, Beschluss vom 16.10.2007 - Aktenzeichen S 12 AS 3730/07 ER - Aktenzeichen S 12 AS 3730/07
DRsp Nr. 2008/9367
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, Zulässigkeit der vorläufigen Leistungseinstellung
1. Ausweislich des Wortlauts von § 40 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 SGB II kann die vorläufige Zahlungseinstellung nur auf die "Kenntnis von Tatsachen", nicht hingegen auf einen reinen Verdacht gestützt werden.2. Für eine vorläufige Versagung nach § 40 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 SGB II ist eine zu treffende Entscheidung nach den §§ 60, 66SGB I nicht ausreichend. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]