LSG Bayern - Beschluss vom 28.07.2015
L 16 AS 118/15
Normen:
SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB I § 66 Abs. 1; SGB I § 67; SGB I §§ 60 ff.; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 04.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 640/14

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Zulässigkeit der Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung

LSG Bayern, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen L 16 AS 118/15

DRsp Nr. 2015/14786

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Zulässigkeit der Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung

1. Gemäß § 66 Abs. 1 SGB I kann der Leistungsträger eine beantragte Sozialleistung ohne weitere Ermittlungen ganz oder teilweise bis zur Nachholung der gemäß §§ 60 ff. SGB I erforderlichen Mitwirkungshandlungen versagen, wenn der Antragsteller diesen nicht nachgekommen ist und die Aufklärung des Sachverhalts dadurch erheblich erschwert wird; er hat damit gerade keine Entscheidung über den (möglicherweise) zustehenden Leistungsanspruch getroffen. 2. Gegenstand des gegen die Versagungsentscheidung gerichteten Rechtsstreits ist nicht der materielle Anspruch, sondern ausschließlich die Auseinandersetzung über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. 3. Ziel der gegen einen Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung gerichteten Klage ist das Begehren, das Verwaltungsverfahren nach dessen Aufhebung fortzusetzen. 4. Maßgebender Zeitpunkt für die Überprüfung eines Verwaltungsakts ist bei einer Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Verwaltungsakts bzw. des Widerspruchsbescheides, wenn ein solcher ergangen ist; eine spätere Änderung der Sach- und Rechtslage ist in der Regel unbeachtlich.

Tenor

I. II. III.