Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Im Streit steht im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit von Hinweisen in einem Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten, nach denen sich der Kläger ua im zeit- und ortsnahen Bereich des Jobcenters aufzuhalten habe und täglich mit Briefpost erreichbar sein müsse.
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