BSG - Urteil vom 15.06.2016
B 4 AS 45/15 R
Normen:
EAO; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 39 Abs. 2; SGB II § 15 Abs. 1 S. 1 bis S. 3 und S. 6; SGB II § 7 Abs. 4a S. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 55 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2118/14
SG Freiburg, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 5531/13

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Zulässigkeit der Anfechtungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtmäßigkeit von Obliegenheitspflichten zur Erreichbarkeit

BSG, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 45/15 R

DRsp Nr. 2016/14958

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Zulässigkeit der Anfechtungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtmäßigkeit von Obliegenheitspflichten zur Erreichbarkeit

1. Das Vorliegen einzelner Anspruchsvoraussetzungen oder das Nichtvorliegen einzelner Anspruchsausschlussgründe kann nur ausnahmsweise im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden, wenn durch die Feststellung der Streit zwischen den Beteiligten insgesamt bereinigt wird. 2. Zur Regelung der Erreichbarkeit eines Leistungsberechtigten in einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.

Der Kurztext wird in Kürze nachgeführt!

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

EAO; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 39 Abs. 2; SGB II § 15 Abs. 1 S. 1 bis S. 3 und S. 6; SGB II § 7 Abs. 4a S. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 55 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe:

I

Im Streit steht im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit von Hinweisen in einem Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten, nach denen sich der Kläger ua im zeit- und ortsnahen Bereich des Jobcenters aufzuhalten habe und täglich mit Briefpost erreichbar sein müsse.