LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.07.2009
L 7 AS 3135/07
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB II § 7; SGB II § 9; SGB X § 45;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 29.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1925/06

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Umkehr der Beweislast vom Leistungsträger auf den Hilfesuchenden bei der Rücknahme von Leistungsbescheiden

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 3135/07

DRsp Nr. 2009/25315

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Umkehr der Beweislast vom Leistungsträger auf den Hilfesuchenden bei der Rücknahme von Leistungsbescheiden

Hat der Hilfesuchende bewusst irreführend das Verhältnis zu seiner Partnerin zu verschleiern versucht und dadurch zeitnahe Ermittlungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft unmöglich gemacht, so kann beim Streit über die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids nach § 45 SGB X eine Umkehr der objektiven Beweislast vom Leistungsträger auf den Hilfesuchenden gerechtfertigt sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB II § 7; SGB II § 9; SGB X § 45;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).