Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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