LSG Bayern - Beschluss vom 05.11.2012
L 7 AS 493/12 B PKH
Normen:
GVG § 17a; SGB II § 33 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 13.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1164/10

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Rechtsweg bei der Rückübertragung von Leistungsansprüchen

LSG Bayern, Beschluss vom 05.11.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 493/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/1272

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Rechtsweg bei der Rückübertragung von Leistungsansprüchen

1. Ein Rückübertragungsvertrag nach § 33 Abs. 4 S. 1 SGB II ist zivilrechtlicher Natur. Bei Streitigkeiten bezüglich des Rückübertragungsvertrags ist daher der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben. 2. Bei § 33 Abs. 4 S. 1 SGB II handelt es sich um eine reine Befugnisnorm für das Jobcenter, zivilrechtlich zu handeln. Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Ermessensausübung zur Abgabe bzw. Annahme eines Angebots für einen Rückübertragungsanspruch besteht nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 13. Juni 2012, S 13 AS 1164/10 wird aufgehoben und dem Kläger für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., A-Stadt, bewilligt.

Normenkette:

GVG § 17a; SGB II § 33 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Rückübertragung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB II von auf den Beklagten durch Gesetz übergangenen Ansprüchen.