I. Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 7. März 2008 und die Bescheide vom 12.10.2005 und 06.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2006 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum 01.10.2005 bis 30.09.2006 unter Berücksichtigung von Eingliederungshilfe für den Kläger zu 1 in Höhe von insgesamt 87,00 EUR zu leisten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu einem Zehntel zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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