LSG Bayern - Beschluss vom 29.04.2015
L 7 AS 248/15 B ER
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 15 Abs. 2 Nr. 2; SGB II § 15; SGB II § 39 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 548/15

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt; Zulässigkeit der Vorgabe einer Bewerbungsanzahl

LSG Bayern, Beschluss vom 29.04.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 248/15 B ER

DRsp Nr. 2015/8955

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt; Zulässigkeit der Vorgabe einer Bewerbungsanzahl

1. Bei der gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vorzunehmenden Interessenabwägung ist zunächst von der Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II auszugehen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. 2. Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen. 3. Nach der Rechtsprechung können bis zu zehn Bewerbungen pro Monat vorgegeben werden, wobei allerdings die besondere Situation des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. März 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 15 Abs. 2 Nr. 2; SGB II § 15; SGB II § 39 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 1;

Gründe

I.