LSG Bayern - Beschluss vom 22.06.2017
L 7 AS 329/17 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8; SGG § 73a; SGG § 86a; SGG § 86b; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 416/17

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Form eines Darlehens im Wege des einstweiligen RechtsschutzesAbsenkung des Regelbedarfs bei fehlender Mitwirkung des HilfebedürftigenZulässigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe

LSG Bayern, Beschluss vom 22.06.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 329/17 B ER

DRsp Nr. 2017/9186

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Form eines Darlehens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Absenkung des Regelbedarfs bei fehlender Mitwirkung des Hilfebedürftigen Zulässigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe

1. Zum Anordnungsgrund beim Wohnen im Eigenheim. 2. Übernahme von Stromkosten im Eilverfahren. 3. Zur Ablehnung von PKH im Eilverfahren, wenn bis zur Entscheidung die notwendigen Unterlagen nicht eingereicht wurden.

1. Im sozialgerichtlichen Eilverfahren ist auch bei existenzsichernden Leistungen ein Abschlag von der vollen Leistung möglich (hier eine Reduzierung auf 70 % des Regelbedarfs, nachdem der Hilfebedürftige seinen Mitwirkungspflichten zur Klärung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur unzureichend nachgekommen und insbesondere nicht feststellbar ist, ob durch ein unangemessen großes Eigenheim aktuell verwertbares Vermögen vorliegt). 2. Wenn ein Antragsteller in einem Eilverfahren anwaltlich vertreten ist und die Vorlage der PKH-Erklärung von ihm angekündigt, aber bis zum Abschluss der Instanz nicht vorgelegt wird, kann das Gericht Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erklärung auch ohne Setzung einer Nachfrist ablehnen.

Tenor

I. II. III.