LSG Bayern - Beschluss vom 21.03.2016
L 7 AS 161/16 B ER
Normen:
SGB II § 27; SGB II § 9 Abs. 5; SGG § 86a; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 114/16

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Keine Hilfebedürftigkeit bei abhängigem Beschäftigungsverhältnis und Miteigentum an einem Haus

LSG Bayern, Beschluss vom 21.03.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 161/16 B ER

DRsp Nr. 2016/6945

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Keine Hilfebedürftigkeit bei abhängigem Beschäftigungsverhältnis und Miteigentum an einem Haus

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 27; SGB II § 9 Abs. 5; SGG § 86a; SGG § 86b;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) Leistungen nach dem SGB II aufgrund seines Weiterbewilligungsantrags vom Oktober 2015 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Der 1965 geborene, alleinstehende Bf beantragte erstmals am 12.09.2013 beim Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Dabei gab er an, hälftiger Miteigentümer des in der Gemarkung A-Stadt, einem Ortsteil von B-Stadt, gelegenen Grundstückes (Flur-Nr.: 54) zu sein. Dieses verfügt über eine Grundstücksgröße von 1.339 qm und ist mit einem etwa 170 qm großen Haus bebaut. Während der Bf nach eigenen Angaben eine sich darin befindliche Einliegerwohnung von ca. 50 qm bewohne, würde seine Mutter, ebenfalls hälftige Miteigentümerin, den übrigen Teil des Wohnhauses nutzen.