LSG Bayern - Beschluss vom 02.08.2016
L 7 AS 461/16 B ER
Normen:
SGB II § 20; SGB II § 22; SGB V § 16; SGB V § 250; SGB V § 291; SGB V § 5; SGG § 86a; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 760/16

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenVorliegen einer eheähnlichen GemeinschaftKosten der Unterkunft und Heizung

LSG Bayern, Beschluss vom 02.08.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 461/16 B ER

DRsp Nr. 2016/13964

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft Kosten der Unterkunft und Heizung

1. Das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft hat für jeden Bewilligungszeitraum eigens zu erfolgen. 2. Die Beurteilung eines früheren Bewilligungszeitraums als eheähnliche Gemeinschaft hat keine Bindungswirkung für folgende Zeiträume. 3 KdUH sind im Eilverfahren nicht zu gewähren, wenn keine Gefährdung der Unterkunft ersichtlich ist. 4. Regelbedarf ist im Eilverfahren nicht zu gewähren, wenn in einer Gemeinschaft in der Unterkunft der Lebensunterhalt sichergestellt ist. 5. Steht Einkommen als bereite Mittel zur Verfügung, das mindestens 70 % des Regelbedarfs abdeckt, ist unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren kein Regelbedarf zuzusprechen. 6. Krankenversicherungsschutz kann im Einzelfall nicht erreicht werden.

1. Es ist grundsätzlich für jeden Bewilligungszeitraum, der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen eigenen Streitgegenstand darstellt, festzustellen, ob eine eheähnliche Gemeinschaft besteht oder nicht.