LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 30.01.2014
L 13 AS 266/13 B ER
Normen:
FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 2004/38/EG Art. 24 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 4;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 13.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 268/13

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenLeistungsausschluss für ausländische Unionsbürger bei Aufenthalt zur ArbeitsucheRechtsschutzbedürfnis des Grundsicherungsträgers

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.01.2014 - Aktenzeichen L 13 AS 266/13 B ER

DRsp Nr. 2014/2782

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenLeistungsausschluss für ausländische Unionsbürger bei Aufenthalt zur ArbeitsucheRechtsschutzbedürfnis des Grundsicherungsträgers

1. Der Leistungsträger, der durch eine einstweilige Anordnung vorläufig zu Leistungen verpflichtet wurde, hat das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde im nächsten Rechtszug. 2. Im Eilverfahren hat das Gericht den Gesetzeswortlaut zu beachten, auch wenn abweichende Meinungen in Literatur und Rechtsprechung zur Europarechtskonformität einer Vorschrift existieren. 3. Nach Auffassung des Senats bestehen gegen den Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II keine durchgreifenden europarechtlichen Bedenken. 4. Bloßer Zeitablauf lässt das Gesetzesmerkmal der "Einreise allein zum Zweck der Arbeitssuche" in der Leistungsausschlussnorm des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht entfallen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 13. August 2013 abgeändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 2004/38/EG Art. 24 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;