LSG Hamburg - Beschluss vom 15.10.2015
L 4 AS 403/15 B ER
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 3298/15

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Europarechtskonformität und Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Ausländer mit Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche

LSG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 403/15 B ER

DRsp Nr. 2015/19021

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Europarechtskonformität und Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Ausländer mit Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche

1. Unabhängig von dem Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist ein Antragsteller nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn sich sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergeben kann. 2. Die Regelung des Leistungsausschlusses in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II steht - das ist mittlerweile vom Europäischen Gerichtshof geklärt worden - im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. 3. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist auch mit dem nationalen Verfassungsrecht vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 22. September 2015 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand: