LSG Bayern - Beschluss vom 13.10.2015
L 16 AS 612/15 ER
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 1; Richtlinie 2004/38/EG; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 727/15

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Europarechtskonformität und Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Ausländer mit Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche

LSG Bayern, Beschluss vom 13.10.2015 - Aktenzeichen L 16 AS 612/15 ER

DRsp Nr. 2015/18930

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Europarechtskonformität und Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Ausländer mit Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche

1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist anwendbar, wenn sich ein Antragsteller auf kein anderes Aufenthaltsrecht als das zur Arbeitsuche berufen kann. 2. Auch inländischen Staatsangehörigen gewährleistet die Verfassung nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen. 3. Der faktische Zwang ins Herkunftsland zurückkehren zu müssen, weil es einem Antragsteller nicht möglich ist, seinen Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen, stellt keine Verletzung der Art. 1 Abs. 2, 20 Abs. 1 GG dar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 1; Richtlinie 2004/38/EG; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Antragstellerin begehrt vorläufig die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Streitig ist dabei der Anwendungsbereich des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.