LSG Bayern - Beschluss vom 01.10.2015
L 7 AS 627/15 B ER
Normen:
Richtlinie 2004/38/EG; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2016, 37
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 337/15

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Europarechtskonformität und Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Ausländer mit Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche

LSG Bayern, Beschluss vom 01.10.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 627/15 B ER

DRsp Nr. 2015/18394

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Europarechtskonformität und Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Ausländer mit Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche

1. Ein Ausländer ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn sich dessen Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt; dieser Ausschlusstatbestand entspricht den europarechtlichen Vorgaben. 2. Der EuGH hat im Urteil Alimanovic ausgeführt, dass Gleichbehandlung nur verlangen kann, wessen Aufenthalt die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt, sich also rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält; sonst könnte eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen nicht verhindert werden. 3. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 30. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

III.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet.

Normenkette:

Richtlinie 2004/38/EG; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.