Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 30. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
II.Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III.Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet.
I.
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