LSG Bayern - Beschluss vom 03.06.2015
L 16 AS 322/15 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 09.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 100/15

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses für EU-Ausländer zum Zweck der Arbeitsuche

LSG Bayern, Beschluss vom 03.06.2015 - Aktenzeichen L 16 AS 322/15 B ER

DRsp Nr. 2015/13867

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses für EU-Ausländer zum Zweck der Arbeitsuche

1. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so verlangt der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz eine Eilentscheidung anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung zu treffen, wobei die Gerichte eine Verletzung der Grundrechte des Einzelnen, insbesondere der Menschenwürde zu verhindern haben. 2. In der Rechtsprechung ist auch nach der Entscheidung des EuGH vom 11.11.2014 (Rs. C-333/13) weiterhin umstritten, ob und in welchen Fällen der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gegen europäisches Primär- und Sekundärrecht verstößt.