LSG Bayern - Urteil vom 30.04.2015
L 7 AS 634/13
Normen:
SGB II § 33 Abs. 1 S. 4; SGB II § 33; SGB II § 60 Abs. 2; SGB II § 60;
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 1330/11

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Auskunftsanspruch gegen einen Unterhaltspflichtigen

LSG Bayern, Urteil vom 30.04.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 634/13

DRsp Nr. 2015/9383

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Auskunftsanspruch gegen einen Unterhaltspflichtigen

1. Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft als solcher gibt es nicht, Anspruchsinhaber ist vielmehr jeder Einzelne. 2. Ein auf § 60 SGB II gestütztes Auskunftsverlangen kann aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur vom Leistungsträger durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, anders als der Auskunftsanspruch nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB II, der wegen seiner zivilrechtlichen Natur auch nur zivilrechtlich durchsetzbar ist. 3. Ein Auskunftsanspruch besteht nach § 60 Abs. 2 SGB II nur, wenn der Auskunft verlangende Träger auch zugleich Inhaber der auf ihn übergegangenen Unterhaltsforderung ist. 4. Eine erweiternde Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 2 SGB II auf Fälle, in denen Kinder keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Unterhaltsgewährung keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären, kommt nicht in Betracht. 5. Auskünfte dürfen nur in dem Umfang verlangt werden, in dem die erfragten Tatsachen für die Entscheidung über die erstmalige Leistungsgewährung bzw. die Weitergewährung einer Leistung tatsächlich erforderlich sind.

Tenor

I. II. III. IV.