LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.07.2016
L 8 SO 19/16 B ER
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5; FreizügG/EU (2004) § 5 Abs. 4; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB XII § 23 Abs. 2; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2017, 434
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 32/16 ER

Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbewerberleistungsgesetzAnspruch auf Sozialhilfe nach einem Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG nach der Rechtsprechung des BSGErforderlichkeit eines abschließend geklärten Aufenthaltsrechts eines Unionsbürgers

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.07.2016 - Aktenzeichen L 8 SO 19/16 B ER

DRsp Nr. 2017/6460

Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Anspruch auf Sozialhilfe nach einem Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG nach der Rechtsprechung des BSG Erforderlichkeit eines abschließend geklärten Aufenthaltsrechts eines Unionsbürgers

Die Rechtsprechung des BSG, das einen Leistungsanspruch für nichtfreizügigkeitsberechtigte Unionsbürger im Einzelfall aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII ableitet, lässt Raum für eine besondere Betrachtung des Einzelfalls. Die vom BSG angenommene Ermessensreduzierung auf Null ist nach Auffassung des Senats nur in Fällen eines abschließend geklärten Aufenthaltsrechts eines Unionsbürgers anzunehmen.

1. Auch unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nach Maßgabe insbesondere der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG verbleibt ein grundsätzlicher Spielraum für eine Abwägung der Interessen eines Ast., seinen Lebensunterhalt in Deutschland durch Sozialleistungen zu sichern, und den Interessen der Allgemeinheit, die der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII niedergelegt hat. 2. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift ist vom Bundesverfassungsgericht bisher nicht festgestellt worden.