LSG Bayern - Beschluss vom 01.03.2018
L 18 AY 2/18 B ER
Normen:
AsylbLG § 1a; AsylbLG § 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AY 20/17 ER

Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit eines Verwaltungsakts für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG

LSG Bayern, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen L 18 AY 2/18 B ER

DRsp Nr. 2018/4135

Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit eines Verwaltungsakts für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG

Der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ist für eine rechtswirksame Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG Voraussetzung.

1. Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (tatbestandlicher Anknüpfungspunkt für die Prüfung des Hauptsacheerfolgs) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (tatbestandlicher Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Eilbedürftigkeit). 2. Im Hinblick auf den zu fordernden Überzeugungsgrad verweist § 86b Abs. 2 S. 4 SGG unter anderem auf § 920 Abs. 2 ZPO, wonach (Hauptsache-)Anspruch und Anordnungsgrund glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich zu machen sind. 3. Allerdings gilt auch im sozialgerichtlichen Eilverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG. 4. Aus den genannten Vorschriften stellt sich die in § 920 Abs. 2 ZPO genannte Glaubhaftmachung als Überzeugungsgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne eines objektiven Beweismaßes (ohne subjektive Beweisführungslast) dar.