LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 21.03.2013
L 7 AL 171/11
Normen:
AltTZG (1996) § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AltTZG (1996) § 4; SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2013, 513
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 11.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 396/09

Anspruch auf Leistungen nach dem AltTZG; Erstattung von Aufstockungsbeträgen an den Arbeitgeber bei Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes und einer Verringerung des zeitlichen Umfangs

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen L 7 AL 171/11

DRsp Nr. 2013/14077

Anspruch auf Leistungen nach dem AltTZG; Erstattung von Aufstockungsbeträgen an den Arbeitgeber bei Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes und einer Verringerung des zeitlichen Umfangs

Leistungen nach § 4 AltTZG an Arbeitgeber setzen nicht voraus, dass eine Wiederbesetzung in gleichem zeitlichen Umfang erfolgt. Vielmehr genügt es, wenn der Wiederbesetzer versicherungspflichtig beschäftigt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 11. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AltTZG (1996) § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AltTZG (1996) § 4; SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG).