Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 11. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG).
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