Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) für den bei ihr beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer H. H. (H.) hat.
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