LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.10.2009
L 8 AL 3394/07
Normen:
AltTZG § 2 Abs. 2 S. 2; AltTZG § 4;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 26.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 3975/04

Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz, Voraussetzungen einer Altersteilzeitregelung; Bereitschaft zur Übernahme fremden tarifvertraglichen Regelung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2009 - Aktenzeichen L 8 AL 3394/07

DRsp Nr. 2009/25297

Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz, Voraussetzungen einer Altersteilzeitregelung; Bereitschaft zur Übernahme fremden tarifvertraglichen Regelung

Von einer "Übernahme" der tarifvertraglichen Regelung in eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 AltTZG kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn sich die einzelvertragliche Vereinbarung lediglich an die entsprechende tarifvertragliche Regelung anlehnt bzw. nur in dessen Regelungsrahmen bewegt, ohne die "Herkunft" dieser einzelvertraglichen Vereinbarung in irgendeiner Weise kenntlich zu machen. Der Wille der Vertragsparteien, eine fremde - die tarifvertragliche - Regelung zu übernehmen und nicht eine eigene, selbst ausgehandelte Vereinbarung zu treffen, ist muss einer Altersteilzeitvereinbarung zu entnehmen sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AltTZG § 2 Abs. 2 S. 2; AltTZG § 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) für den bei ihr beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer H. H. (H.) hat.