Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Dezember 2012 und Abänderung des Bescheides vom 12. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2011 sowie des Bescheides vom 18. August 2011 in der Fassung seines Teilanerkenntnisses vom 21. April 2015 verurteilt, dem Kläger Leistungen für Unterkunft und Heizung für April und Mai 2011 in Höhe von monatlich 443,80 Euro, für Juni 2011 in Höhe von 572,31 Euro und für Juli und August 2011 in Höhe von 393,80 Euro monatlich unter Anrechnung gewährter Leistungen für Unterkunft und Heizung zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|