Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.09.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt Leistungen für eine Erstausstattung, insbesondere benötigt er nach seinem Vortrag Vorhänge und eine Kücheneinrichtung.
Der 1950 geborene Kläger ist seit 1974 schwerbehindert, seit 1979 ist das Merkzeichen "G" anerkannt. Er bezog vom Beklagten seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Daneben erzielte der Kläger ein Einkommen von monatlich ca. 90 €. Seit 01.10.2013 bezieht er eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 21.08.2013). Der Kläger lebte zunächst unter der angegebenen Adresse in einer Wohnung im Dachgeschoss.
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