LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.06.2022
L 19 AS 342/22 NZB
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 123 AS 8579/19

Anspruch auf Leistungen für Bildung und TeilhabeBegriff des SchulausflugsGrundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (vorliegend verneint)

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2022 - Aktenzeichen L 19 AS 342/22 NZB

DRsp Nr. 2022/15007

Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe Begriff des Schulausflugs Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (vorliegend verneint)

Eine Schulabschlussfeier kann nicht als Schulausflug nach § 28 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 2 verstanden werden. Unabhängig davon, ob die Feier auf dem Schulgelände stattfindet oder nicht, bestehe ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 2 nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe

Die statthafte (§ 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt worden.