Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2022 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die statthafte (§ 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt worden.
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