Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 04. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation in Gestalt einer stationären Drogenentwöhnungsbehandlung.
1. 2. a) b) c)
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