LSG Sachsen - Beschluss vom 18.10.2013
L 8 SO 35/13 B ER
Normen:
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz; SGB XI § 72 Abs. 3 S. 3; SGB XI § 89 Abs. 2 S. 2; SGB XII § 75 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 75 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 75 Abs. 4 S. 1 und S. 2; SGB XII § 75 Abs. 4 S. 1-2; SGB XII § 75 Abs. 5 S. 1; SGB XII §§ 61 ff.; SGB XII §§ 61ff;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 28.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 29/13 ER

Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XIIÜbernahme der Leistungsvergütung eines ambulanten Pflegedienstes durch den SozialhilfeträgerNotwendigkeit einer Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XIIVerbindlichkeit des festgelegten Einzugsbereichs

LSG Sachsen, Beschluss vom 18.10.2013 - Aktenzeichen L 8 SO 35/13 B ER

DRsp Nr. 2014/1374

Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Übernahme der Leistungsvergütung eines ambulanten Pflegedienstes durch den Sozialhilfeträger Notwendigkeit einer Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII Verbindlichkeit des festgelegten Einzugsbereichs

1. Ein Pflegedienst muss bei Leistungen der Hilfe zur Pflege außerhalb seines im Versorgungsvertrag festgelegten örtlichen Einzugsbereichs (§ 72 Abs. 3 S. 3 SGB XI) eine als solche zwingende Vereinbarung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger nach § 75 Abs. 3, 4 SGB XII herbeiführen. 2. Der im Versorgungsvertrag festgelegte örtliche Einzugsbereich eines Pflegedienstes ist seit 2008 gesetzlich zwingend; Ausnahmen nach früherer Rechtsprechung (BSG Urteil vom 24.05.2006 - B 3 P 1/05 R = BSGE 96, 233) greifen insoweit nicht (mehr). 3. Die Erbringung von Leistungen der Hilfe zur Pflege durch einen Pflegedienst kommt ansonsten nur noch unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 SGB XII in Betracht, d.h. dann, wenn der Pflegedienst ein verpflichtendes Leistungsangebot gegenüber dem Sozialhilfeträger abgegeben hat.

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. März 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.