LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.04.2016
L 15 SO 53/16 B ER
Normen:
FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 3; FreizügG/EU (2004) § 4a; GG Art. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2016, 437
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 95 SO 146/16 ER

Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII; Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren für EU-Bürger

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen L 15 SO 53/16 B ER

DRsp Nr. 2016/7143

Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII; Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren für EU-Bürger

1. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist auf Grund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. B 4 AS 44/15 R) zur Frage der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII als Ermessensleistung vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auszugehen. 2. Insoweit abweichend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist jedoch nicht in jedem Fall von einer Ermessensreduzierung auf Null nach einem mindestens sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland auszugehen. Der Sozialhilfeträger hat die Umstände des Einzelfalls aufzuklären und eine Ermessensentscheidung zu treffen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2016 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 404,00 Euro monatlich vom 13. April 2016 bis zum 12. Juli 2016, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.