LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.02.2018
L 5 KR 20/18 B ER
Normen:
SGB V § 37; SGG § 86b Abs. 3; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 04.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 731/17

Anspruch auf Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor Antragsstellung bei der Verwaltung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.02.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 20/18 B ER

DRsp Nr. 2018/4200

Anspruch auf Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor Antragsstellung bei der Verwaltung

1. Einstweiliger Rechtsschutz kann vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens, ausnahmsweise auch vor Antragstellung bei der Verwaltung, zulässig sein. 2. § 99 SGG gilt auch in Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz.

Einstweiliger Rechtsschutz kann auch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens, ausnahmsweise sogar schon vor einem Antrag bei der Verwaltung beantragt und bewilligt werden, wenn die Sache sehr eilig ist und der Antragsteller mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, bei der Verwaltung kein Gehör zu finden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 4. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten auch für die Beschwerdeinstanz zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 37; SGG § 86b Abs. 3; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung beim Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.