Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren.
Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten um Leistungen der häuslichen Krankenpflege.
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