LSG Hamburg - Beschluss vom 12.11.2009
L 1 B 202/09 ER KR
Normen:
HeimG § 1; HeimG § 2; SGB V § 37; SGB V § 92; SGB XI § 43; SGB XI § 43a; SGB XI § 71; SGB XII § 53; SGB XII § 54; SGB XII § 55; SGB XII § 75;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 445/09

Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe

LSG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2009 - Aktenzeichen L 1 B 202/09 ER KR

DRsp Nr. 2009/28628

Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe

§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB V setzt voraus, dass die Leistungen in einem Haushalt oder "sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen,_" erbracht werden können. Einrichtungen, in denen behinderten Menschen Eingliederungshilfe gewährt wird, können eine "betreute Wohnform" im Sinne des Gesetzes sein, wenn durch den Aufenthalt nicht ein Anspruch auf Leistungen der Behandlungspflege begründet wird, zumindest handelt es sich aber um einen "sonst geeigneten Ort". Nicht entscheidend ist, dass die Einrichtung unter das HeimG fällt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren.

Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

HeimG § 1; HeimG § 2; SGB V § 37; SGB V § 92; SGB XI § 43; SGB XI § 43a; SGB XI § 71; SGB XII § 53; SGB XII § 54; SGB XII § 55; SGB XII § 75;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um Leistungen der häuslichen Krankenpflege.