LSG Hessen - Beschluss vom 01.06.2022
L 4 SO 124/21
Normen:
SGB XII § 35 Abs. 2 S. 1-4;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 10/18

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XIIÜbernahme von Kosten der UnterkunftEinholung einer Zusicherung nur bei einem Umzug

LSG Hessen, Beschluss vom 01.06.2022 - Aktenzeichen L 4 SO 124/21

DRsp Nr. 2023/3277

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII Übernahme von Kosten der Unterkunft Einholung einer Zusicherung nur bei einem Umzug

§ 35 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB XII ist auf eine Konstellation, in der erstmalig für eine bereits bewohnte Wohnung ein Mietvertrag abgeschlossen wird, nicht anwendbar. Die Obliegenheit hilfebedürftiger Personen zur Einholung einer Zustimmung des Sozialhilfeträger vor Abschluss eines Mietvertrags setzt einen Umzug voraus.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 14. April 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 35 Abs. 2 S. 1-4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Kosten der Unterkunft nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – für den Zeitraum Juni 2016 bis Dezember 2017.