Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.12.2018 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat dem auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem () gerichteten Antrag zu Recht nur hinsichtlich des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende entsprochen.
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