LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2019
L 2 AS 2158/18 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 7 Abs. 6; SGB II § 27 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 03.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 4260/18

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB IILeistungsausschluss für AuszubildendeAnforderungen an einen besonderen Härtefall im Sinne von § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2019 - Aktenzeichen L 2 AS 2158/18 B ER

DRsp Nr. 2019/1877

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II Leistungsausschluss für Auszubildende Anforderungen an einen besonderen Härtefall im Sinne von § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II

Ein besonderer Härtefall im Sinne von § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II kann dann vorliegen, wenn ein wesentlicher Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss unverschuldet an Mittellosigkeit zu scheitern droht. Es muss eine durch objektive Umstände belegbare Aussicht bestehen, dass nachweisbar die Ausbildung mit den SGB II -Leistungen höchstwahrscheinlich in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende gebracht werden kann (hier verneint aufgrund von Zweifeln an einem baldigen Studienabschluss wegen nicht ausreichendem Leistungsvermögen).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.12.2018 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 7 Abs. 6; SGB II § 27 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat dem auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem () gerichteten Antrag zu Recht nur hinsichtlich des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende entsprochen.