LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.08.2021
L 2 AS 409/21 B ER
Normen:
SGB I § 30 Abs. 2; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b); SGB II § 20; SGB XII § 23 Abs. 3; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 und Nr. 6; FreizügG/EU § 3; Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen Art. 1 Nr. 4 und Nr. 8; Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen Art. 13 Abs. 1 S. 2; Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen Art. 16; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Fundstellen:
D_V 2022, 136
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 09.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 662/21

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Anwendung des Leistungsausschlusses bei einem sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebendem Aufenthaltsrecht auf österreichische StaatsangehörigeVerstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.08.2021 - Aktenzeichen L 2 AS 409/21 B ER

DRsp Nr. 2022/1264

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Anwendung des Leistungsausschlusses bei einem sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebendem Aufenthaltsrecht auf österreichische Staatsangehörige Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege

Es besteht ein Gleichbehandlungsanspruch österreichischer Staatsangehöriger mit Inländern gemäß Art 2 Abs 1 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens (juris: FürsAbk AUT) auf Fürsorgeleistungen im Sinne des Abkommens. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind Fürsorgeleistungen im Sinne von Art 1 Nr 4 FürsAbk AUT. Hilfebedürftige österreichische Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind von Leistungen nach dem SGB II nicht ausgeschlossen.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 09. Juli 2021 wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 11. bis 30. Juni 2021 364,00 Euro und für den Zeitraum vom 01. Juli bis 31.12.2021 monatlich 546,00 Euro vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren.