BSG - Urteil vom 30.06.2016
B 8 SO 3/15 R
Normen:
SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 82 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 121, 283
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 01.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 254/12
SG Duisburg, vom 18.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 450/11

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIKeine Berücksichtigung russischer staatlicher Invalidenrenten sowie sog. DEMO-LeistungenAnwendbarkeit von Härtefallregelungen

BSG, Urteil vom 30.06.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 3/15 R

DRsp Nr. 2016/18443

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Keine Berücksichtigung russischer staatlicher Invalidenrenten sowie sog. DEMO-Leistungen Anwendbarkeit von Härtefallregelungen

1. Russische Alters- und Invalidenrenten samt der pauschalen Erhöhungsbeträge dazu, die wegen der Teilnahme am Zweiten Weltkrieg gezahlt werden, sind nicht entsprechend der Regelung zur Grundrente des Bundesversorgungsgesetzes privilegiertes Einkommen bei Gewährung von Sozialhilfe. 2. Bei individueller Betrachtung ist die sog DEMO-Leistung für Überlebende der Leningrader Blockade vom Einkommen abzusetzen, wenn sie bestimmten privilegierten inländischen Leistungen mit Entschädigungscharakter gleichsteht.

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 82 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I

Im Streit sind (noch) höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für März 2012 (Kläger mehr als 348,88 Euro; Klägerin mehr als 289,47 Euro).