LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.02.2022
L 7 SO 151/22 ER-B
Normen:
SGB XII § 35 Abs. 2 S. 3-5; SGB X § 34 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 3998/21 ER

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIAnforderungen an die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Kosten der Unterkunft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.2022 - Aktenzeichen L 7 SO 151/22 ER-B

DRsp Nr. 2022/6756

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Anforderungen an die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Kosten der Unterkunft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Erteilung einer Zusicherung hinsichtlich der Unterkunftskosten für eine erst noch anzumietende Wohnung nicht in Betracht, sondern allenfalls die Verpflichtung zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen Kosten einer Unterkunft.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 35 Abs. 2 S. 3-5; SGB X § 34 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.