LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.02.2016
L 7 SO 3734/15
Normen:
SGB XII § 117 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB XII § 94 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1411
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 31.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 1262/13

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über Einkommens- und Vermögensverhältnisse

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen L 7 SO 3734/15

DRsp Nr. 2016/4767

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über Einkommens- und Vermögensverhältnisse

1. Die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII setzt nicht voraus, dass dem Hilfeempfänger der Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweisbar zusteht. Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellen Recht offensichtlich ausgeschlossen ist, ist ein gleichwohl erlassenes, erkennbar sinnloses Auskunftsersuchen aufzuheben (vorliegend verneint).2. Ein Auskunftsanspruch nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII besteht nicht, solange die Leistungsfähigkeit bezüglich des möglichen Unterhaltsanspruchs unmissverständlich nicht bestritten wird (vorliegend verneint).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 31. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

SGB XII § 117 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB XII § 94 Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger zur Erteilung von Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet ist.