LSG Bayern - Urteil vom 22.09.2015
L 8 SO 149/12
Normen:
SGB X § 44; SGB X § 48; SGB XII § 30 Abs. 5; SGG § 103;
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 359/11

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Sachermittlung und Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren bei ernährungsbedingtem Mehrbedarf

LSG Bayern, Urteil vom 22.09.2015 - Aktenzeichen L 8 SO 149/12

DRsp Nr. 2015/18933

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Sachermittlung und Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren bei ernährungsbedingtem Mehrbedarf

1. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe sind keine normähnlich anwendbaren, antizipierten Sachverständigengutachten. 2. Eine chronifizierte Niereninsuffizienz im Sinne der Ernährungsmedizin mit angezeigter eiweißdefinierter Kost ist definiert als Vorliegen eines über/ gleich 3 Monate anhaltenden strukturellen Nierenschadens, der mit Veränderungen der Blut- und Urinmarker einhergehen muss, oder einer glomerulären Filtrationsrate von unter 60 ml/ min/1,73 m2 Körperoberfläche. 3. Das BSG hat entschieden, dass der Ernährungsaufwand aufgrund des gesamten Krankheitsbildes konkret zu ermitteln ist, wenn bei einem Leistungsempfänger mehrere Erkrankungen vorliegen, für die jeweils ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen geltend gemacht wird.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44; SGB X § 48; SGB XII § 30 Abs. 5; SGG § 103;

Tatbestand