LSG Thüringen - Beschluss vom 29.07.2015
L 8 SO 855/15 B ER
Normen:
SGB III § 331 Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SO 830/15 ER

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Feststellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine Leistungseinstellung bei Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung durch die Verwaltung

LSG Thüringen, Beschluss vom 29.07.2015 - Aktenzeichen L 8 SO 855/15 B ER

DRsp Nr. 2015/16717

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Feststellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine Leistungseinstellung bei Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung durch die Verwaltung

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 2. Juni 2015 abgeändert und festgestellt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2015 in Bezug auf den Monat Februar 2015 aufschiebende Wirkung haben.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zur Hälfte zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 331 Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller (Ast) begehrt die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs bzw. -mittels.