Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 2. Juni 2015 abgeändert und festgestellt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2015 in Bezug auf den Monat Februar 2015 aufschiebende Wirkung haben.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zur Hälfte zu erstatten.
I.
Der Antragsteller (Ast) begehrt die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs bzw. -mittels.
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